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   FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 3923/96 E   

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FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 3923/96 E (https://dejure.org/1999,1743)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.1999 - 10 K 3923/96 E (https://dejure.org/1999,1743)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 10 K 3923/96 E (https://dejure.org/1999,1743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außergewöhnliche Belastung: Ersatz von asbesthaltigem Dach

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Außergewöhnliche Belastung bei Asbestsanierung eines Hausdaches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Asbestsanierung des Hausdachs als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 1075
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 3923/96
    Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie außergewöhnlich sind, d.h. alle üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer kleinen Minderheit entstehen, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen ( vgl. BFH Urteil vom 19.05.1995 III R 12/92 BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774 m.w.N. ).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH Urteil vom 26.04.1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755; ders. Urteil vom 19.05.1995 a.a.O.).

    Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung (BFH Urteil vom 18.11.1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147; ders. Urteil vom 19.05.1995 aaO.).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 3923/96
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 06.05.1994 (III R 27/92 BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 ) die Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens als außergewöhnlich angesehen, weil nämlich auch dann, wenn das tatsächliche Wohnen entscheidend beeinträchtigt wird, der Steuerpflichtige existentiell betroffen sei.

    Der Steuerpflichtige muss sich diese Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (BFH Urteil vom 06.05.1994 a.a.O. S. 109).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.1997 - 5 K 2134/96
    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 3923/96
    Der Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17.03.1997 (5 K 2134/96), mit dem eine Klage auf Berücksichtigung der Anschaffungskosten für neue asbestfreie Elektrospeicheröfen als aussergewöhnliche Belastung abgelehnt wurde.

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.03.1997 5 K 2134/96) hat Aufwendungen für den Austausch asbesthaltiger Nachtspeichergeräte als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach als abzugsfähig anerkannt, wobei jedoch bei der Höhe der außergewöhnlichen Belastung unter Anwendung der Gegenwertlehre, die durch die Anschaffung der neuen Heizgeräte eingetretene Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen war.

  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 3923/96
    Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung (BFH Urteil vom 18.11.1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147; ders. Urteil vom 19.05.1995 aaO.).
  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 3923/96
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH Urteil vom 26.04.1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755; ders. Urteil vom 19.05.1995 a.a.O.).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Vielmehr müssen mindestens konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein (so auch Oberfinanzdirektion --OFD-- Nürnberg in der Verfügung vom 14. Mai 1990, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1990, 639; Verfügungen der OFD München vom 17. Juli 1992, Der Betrieb --DB-- 1992, 2063, und vom 9. Dezember 1993, DB 1994, 119; ferner OFD Hannover vom 8. November 1996, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 192; OFD Saarbrücken vom 18. Juli 1997, DStR 1997, 1536, und Erlass des Bremer Senators für Finanzen vom 24. Februar 2000, DB 2000, 799; ebenfalls Fitsch in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 78 "Gesundheitsgefährdende Schadstoffe"; a.A. FG Düsseldorf im Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1075; FG Niedersachsen im Urteil vom 26. August 1999 XIV 34/96, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 634, jeweils rechtskräftig, und Hollatz, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 11715).

    Für die dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Ermittlung kann die Berechnungsmethode im Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E (EFG 1999, 1075) Anhaltspunkte bieten, wobei die Nutzungsdauer der Fassade durch das FG im Rahmen seiner Sachaufklärung, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, zu bestimmen ist.

  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Die Ermittlung des Abzugs kann nach der Berechnungsmethode in dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorfs vom 22. Juli 1999 (10 K 3923/96 E, EFG 1999, 1075) erfolgen (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Bei der Ermittlung des abziehbaren Betrags wird das FG jedoch zu beachten haben, dass die mit dem Erwerb der schadstoffarmen Möbel zugeflossene Werterhöhung (neu für alt) im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, m.w.N.; zur Berechnungsmethode vgl. z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1075).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 6 K 2314/07

    Zukünftige Tätigkeit begründet keine unbeschränkte Abzugsfähigkeit der

    Das Finanzgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 22.07.1999 - 10 K 3923/96 E entschieden, dass bei freigesetztem Asbest eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht nachgewiesen werden müsse.

    Die Berechnung entspreche der des Urteils des FG Düsseldorf vom 22.07.1999 - 10 K 3923/96 E, die der BFH ausdrücklich gebilligt habe (a.a.O. u. Beschl. v. 08.02.2007 - III B 11/06).

  • FG Saarland, 14.11.2001 - 1 K 124/00

    Sanierung einer asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizung keine außergewöhnliche

      Allein der Umstand, dass innere oder äußere Bauteile eines Hauses asbesthaltig sind, vermag indes zur Überzeugung des Senats noch nicht die objektive Zwangsläufigkeit entsprechender Sanierungsmaßnahmen zu begründen (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E, EFG 1999, 1075 - mit ausführlicherem Sachverhalt auch abgedruckt in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 1999, 862 - für die Sanierung eines 18 Jahre alten Asbestdaches, welche Bedachung jedoch bei jahrelanger Erosion für ihre Gesundheitsgefährlichkeit allgemein bekannt ist; positiv offen gelassen für asbesthaltige Nachspeicheröfen: FG Köln, Urteil 10 K 2455/96, S. 4 f.).

    Demzufolge bedarf es zum Nachweis einer solchen absoluten Dringlichkeit jedenfalls dann eines vorherigen Asbestgutachtens, wenn die äußeren Umstände gegen eine derart dringliche Asbestsanierung sprechen (ein solches Gutachten stets fordernd: FG Rheinland-Pfalz, EFG 2001, 367 im Falle der Sanierung eines asbesthaltigen Wohnhausaußenputzes; im Grundsatz ebenso, wenn auch letztlich ohne entscheidungserhebliche Bedeutung: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 1997  5 K 2134/96 - zitiert bei FG Düsseldorf, EFG 1999, 1075 - für asbesthaltige Nachtspeicheröfen auf S. 3 der Urteilsausfertigung; Oberfinanzdirektion Saarbrücken, Verfügung vom 18. Juli 1997, Deutsches Steuerrecht 1997, 1536).

  • BFH, 08.02.2007 - III B 11/06

    AgB: Austausch asbestbelasteter Elektro-Speicheröfen

    Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; der Senat hat die Berechnungsmethode im Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E (EFG 1999, 1075) ausdrücklich gebilligt (Senatsurteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 3. c).
  • BFH, 10.12.2004 - III B 56/04

    Aufwendungen zur Asbestbeseitigung als außergewöhnliche Belastung

    Hierfür reicht die bloße Behauptung, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1075) abgewichen, nicht aus.
  • FG Nürnberg, 31.01.2003 - VII 370/99

    Neuanschaffung von Mobiliar als außergewöhnliche Belastung

    Bei der Ermittlung des abziehbaren Betrags ist jedoch zu beachten, dass die mit dem Erwerb der schadstoffarmen Möbel zugeflossene Werterhöhung (neu für alt) im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist (vgl. zur Berechnung im Einzelnen FG Düsseldorf vom 22.07.1999 10 K 3923/96 E EFG 1999, 1075 ).
  • FG München, 07.10.2008 - 6 K 2375/07

    Kosten für die Sanierung einer Außenfassade nur mit qualifiziertem Nachweis als

    Der BFH wendet sich dabei auch ausdrücklich gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1999 (10 K 3923/96, EFG 1999, 1075).
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